{"id":1740,"date":"2022-05-30T19:41:19","date_gmt":"2022-05-30T17:41:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gutachten-apt.de\/service\/?p=1740"},"modified":"2023-04-26T09:06:33","modified_gmt":"2023-04-26T07:06:33","slug":"neues-im-mai-2022-unfaelle-mit-nutztieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gutachten-apt.de\/service\/neues-im-mai-2022-unfaelle-mit-nutztieren\/","title":{"rendered":"Neues im Mai 2022 | Unf\u00e4lle mit Nutztieren"},"content":{"rendered":"<p>Thema HAFTUNG:<\/p>\n<h2>Unfall mit Nutztieren \u2013 und die Frage nach der Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den am Fahrzeug<\/h2>\n<p>Immer wieder kommt es vor, dass Tiere ihre Weide verlassen, z. B. weil sie bei einer Wolfsattacke in Panik geraten und ausbrechen. Kollidiert das Tier mit einem Fahrzeug, stellt sich die Frage nach der Haftung. APT machen Sie nachfolgend mit den Spielregeln vertraut.<\/p>\n<h2>Privilegierte und nicht privilegierte Tierhalterhaftung<\/h2>\n<p>Eines vorweg: Die Frage der Tierhalterhaftung zu beurteilen ist eindeutig Anwaltssache. Denn sie ist nicht einheitlich f\u00fcr alle Tiere zu sehen.<br \/>\nBei der Tierhalterhaftung ist zwischen Nutztier und Vergn\u00fcgungs-\/Luxustier zu unterscheiden:<\/p>\n<p><strong>Halter von Nutztieren sind gesetzlich besser gestellt &#8230;<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Halter von Nutztieren sind gesetzlich privilegiert. \u00a7 833 S. 1 BGB bestimmt, dass der Tierhalter f\u00fcr durch das Tier angerichtete Sch\u00e4den haftet. Satz 2 dieses Paragraphen schr\u00e4nkt das aber ein f\u00fcr Haustiere (gemeint sind zahme Tiere, auch solche die nicht im Haus, sondern im Stall leben), die dem Beruf, der Erwerbst\u00e4tigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Dann haftet der Tierhalter nur, wenn er die Tiere ungen\u00fcgend beaufsichtigt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung gen\u00fcgender Sorgfalt passiert w\u00e4re. Das Verschulden wird vermutet, der Tierhalter muss sich entlasten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>&#8230; als die Halter von \u201eVergn\u00fcgungstieren\u201c<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Bei Tieren, die zum Vergn\u00fcgen gehalten werden, haftet der Tierhalter immer auf der Grundlage der sog. Tiergefahr, die der Betriebsgefahr eines Autos nicht un\u00e4hnlich ist: Etwas Gef\u00e4hrliches \u00fcberhaupt zu nutzen, f\u00fchrt in die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Unterschied in der Haftung bei Nutztier oder Vergn\u00fcgungstier basiert auf dem Gedanken, dass der Berufsstand, der die Ern\u00e4hrung der Bev\u00f6lkerung sichert, die Risiken tragen k\u00f6nnen muss.<\/p>\n<h2>Rinder und K\u00fche sind in aller Regel Nutztiere<\/h2>\n<p><strong>Der Zaun als Z\u00fcnglein an der Haftungswaage<\/strong><br \/>\nK\u00fche werden wohl ausnahmslos den Tieren zugerechnet, die der Erwerbst\u00e4tigkeit des Halters dienen. Der Tierhalter haftet also nur, wenn er etwas falsch gemacht hat. Es gibt anerkannte Regeln, wie Z\u00e4une f\u00fcr welche Tiere gebaut sein m\u00fcssen. Ggf. gen\u00fcgt sogar ein Elektrozaun. Der Zaun muss ausreichend oft kontrolliert werden, in der Regel t\u00e4glich. Weidetore (das sind die h\u00e4ufigsten Schwachstellen, oft sind das nur Improvisationen) m\u00fcssen jedenfalls in der N\u00e4he von Durchgangsstra\u00dfen abgeschlossen sein. Entspricht der Zaun den Regeln, ist das eine ausreichende Beaufsichtigung. Insgesamt werden da aber hohe Anforderungen gestellt (OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2006, Az. 9 W 45\/05, Abruf-Nr. 061802). Ein Hirte muss nicht anwesend sein.<\/p>\n<p><strong>Tierhalter muss ordnungsgem\u00e4\u00dfe Sicherung beweisen<\/strong><br \/>\nIst das Tier dann trotz ausreichender Sicherungen auf der Stra\u00dfe, haftet der Halter nicht. Haben z.\u00a0B. \u201eb\u00f6se Buben\u201c zwischen zwei Kontrollen den Zaun besch\u00e4digt oder hat eine Paniksituation, ausgel\u00f6st wie j\u00fcngst etwa durch W\u00f6lfe auf der Weide, die K\u00fche dazu gebracht, den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zaun (einen auch in der Situation panik- und ausbruchsicheren Zaun kann es kaum geben) zu durchbrechen, bleibt der Gesch\u00e4digte auf seinem Schaden sitzen, wenn er nicht auf seine Kaskoversicherung zur\u00fcckgreifen kann. Die Beweislast f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Sicherung hat aber der Tierhalter.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Tierhalterhaftung muss es nicht zur Kollision kommen. Es reicht, dass beim Ausweichen ein Schaden entsteht. In dem Fall k\u00f6nnen sich allerdings Beweisprobleme ergeben.<\/p>\n<p><strong>Auch nicht ganz selten: Pferde auf der Stra\u00dfe<\/strong><br \/>\nHat man es mit einem Pferd zu tun, ist die Vorfrage: Nutz- oder Hobbypferd?<\/p>\n<p><strong>Diese Pferde sind als Nutzpferde privilegiert<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Schulpferde einer Reitschule, Zuchttiere eines professionellen Z\u00fcchters, Sportpferde von Berufsreitern, Polizeipferde \u2013 alles das sind \u201eBerufs- oder Erwerbspferde\u201c. Ein solcher Unfall unterf\u00e4llt den gleichen Regeln, wie der oben beschriebene Unfall mit der Kuh.<\/li>\n<li>Bei Hobbypferden haftet der Halter ohne die Privilegien. Die Haftung beruht dann nicht auf Verschulden, sondern auf der Gefahr durch die generelle Unberechenbarkeit von Tieren.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Hunde<\/strong><br \/>\nBei Unf\u00e4llen mit Hunden ist wie folgt zu differenzieren:<\/p>\n<p><strong>Bei Nutzhund: Beaufsichtigungsfehler \u2013 ja oder nein<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Der Hund des F\u00f6rsters oder Berufsj\u00e4gers, der H\u00fctehund des Sch\u00e4fers, der Wachhund von Sicherheitspersonal oder von Betrieben \u2013 alles das sind Beispiele f\u00fcr Nutzhunde. Der Blindenhund ist ein Hund, der dem Unterhalt des Tierhalters dient. F\u00fcr diese Gruppe von Hunden gilt: Nur, wenn dem Tierhalter ein Beaufsichtigungsfehler zur Last f\u00e4llt, haftet er. Das wird h\u00e4ufig der Fall sein. \u201eDer ist noch nie auf die Stra\u00dfe gelaufen\u201c gen\u00fcgt wohl kaum, wenn der Weg auf die Stra\u00dfe nicht durch einen geeigneten Zaun versperrt war. Denn es geht ja um die generelle Unberechenbarkeit des Tieres.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Auch der Jagdhund der Hobbyj\u00e4gers ist ein \u201eHund zum Vergn\u00fcgen\u201c<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Ist der Hund ein Hund zum Vergn\u00fcgen, dann greift die Gef\u00e4hrdungshaftung ohne Entlastungsm\u00f6glichkeit. Auch der Jagdhund des Hobbyj\u00e4gers ist dieser Gruppe zuzuordnen. Mag der Hobbyj\u00e4ger das erlegte Wild auch essen, so dient der Hund dennoch nicht dem Unterhalt.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Mitverschuldensfrage des Autofahrers<\/h2>\n<p><strong>Mitverschulden des Fahrers h\u00e4ngt von konkreter Unfallsituation ab<\/strong><br \/>\nEine zus\u00e4tzliche Schwierigkeit bei der Regulierung von Tierunfallsch\u00e4den ist das potenzielle Mitverschulden des Autofahrers. Denn die Geschwindigkeit muss stets so angepasst sein, dass vor einem Hindernis angehalten werden kann. Auch vor einem Tier auf der Stra\u00dfe. So kommt es auf viele Einzelfragen an, wie z. B.: War das Tier schon l\u00e4nger auf der Stra\u00dfe oder sprang er quasi vor das Auto? Ist das Tier gegen das schon stehende Auto gelaufen?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt es vor, dass Tiere ihre Weide verlassen, z. B. weil sie bei einer Wolfsattacke in Panik geraten und ausbrechen. Kollidiert das Tier mit einem Fahrzeug, stellt sich die Frage nach der Haftung. 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