Mit Fremdfahrzeug eigenes Kfz beschädigt, keine Halterhaftung!
Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2021, » Az. VI ZR 662/20, entschieden, wer das eigene Kfz mit einem fremden Fahrzeug beschädigte, muss bei der Abrechnung mit dem Versicherer des Schädigerfahrzeugs Obacht walten lassen. Es besteht die Möglichkeit, dass der Versicherer des Schädigerfahrzeugs die Eintrittspflicht auf Grund der Betriebsgefahr (schuldensunabhängige Halterhaftung) ablehnt, da diese ausgeschlossen ist.
Im konkreten Fall half ein Verkehrsteilnehmer einem Rollstuhlfahrer dessen Fahrzeug auszuparken, da er mit seinem Fahrzeug so stand, dass der Rollstuhlfahrer nicht in seinen Wagen einsteigen konnte. Bei dem Versuch des Verkehrsteilnehmer, den mit einer speziellen Fahrhilfe ausgestatteten Wagen des Rollstuhlfahrers auszuparken, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß mit seinem Kfz zusammen. Laut BGH fällt das unter die Ausnahmeregel » § 8 Nr. 2 StVG, da der Geschädigte selbst der Fahrer des Schädigerfahrzeugs war.
Auf besondere Vorsicht ist auch bei folgender Konstellation zu achten:
- Mit dem Firmenwagen sein eigenes Fahrzeug zu beschädigen. Sei es geparkt oder im rollenden Verkehr. Im rollenden Verkehr empfehle ich immer einen anderen Verkehrsteilnehmer zwischen den Fahrzeugen fahren zu lassen, um so direkte Kollisionen zu vermeiden.