Klare Ansage vom AG München (Hinweisbeschluss vom 22.04.2021, Az. 333 C 2510/21) zu der nervigen Angelegenheit, Prüfberichte zum Gutachten oder dem Kostenvoranschlag bei der Schadenabwicklung durch die regulierende Versicherung.
Nach Ansicht des Gerichtes möchte die beklagte Versicherung letztlich nur die gegen sie sprechende Rechtslage aushebeln. Der Unfallgeschädigte ist aus keinem rechtlichen Grund heraus verpflichtet die Prüfberichte der Versicherer seiner Reparaturwerkstatt vorzulegen. Auch nicht aus der Verpflichtung der Schadenminderung. Durch diese Tatsache würde die regulierende Versicherung den Reparaturweg diktieren und es könnte über diesen im Nachgang zu Streit über Art und Umfang kommen. Letztlich würden einige Geschädigte und ihre Werkstatt die Vorgaben der regulierenden Versicherung akzeptieren, egal ob diese überhaupt zutreffend wären, nur um den ins Haus stehenden Streit auszuschließen. Das wird durch die Rechtssprechung zum Werkstattrisiko aber gerade ausgeschlossen.
Erläuterung zum Werkstattrisiko:
Mehrkosten nach einem unverschuldeten Unfall, die dadurch entstehen können, dass die reparierende Werkstatt höhere Stundensätze berechnet, unsachgemäße Arbeiten durchführt oder unwirtschaftliche Reparaturwege wählt, trägt grundsätzlich der Schädiger (Werkstattrisiko), es sei denn der Geschädigte trägt eine Mitschuld.