NEUES IM MÄRZ 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar: 130-Prozent-Regelung mit gebrauchten Ersatzteilen

In seinem Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 100/20, stellt der BGH klar, sollte es einem Geschädigten gelingen, entgegen eines Gutachten, des vom ihm beauftragten Kfz- Sachverständigen, die erforderliche und notwendige Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen im Rahmen der 130-Prozent-Grenze in dem Umfang, wie im Gutachten beschrieben und versetzt er sein beschädigtes Fahrzeug durch diese Reparatur in den Zustand, wie vor der Beschädigung, kann ihm die 130-Prozent-Regulierung durch die regulierende Versicherung nicht verwehrt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch die weitere Nutzung des Fahrzeuges durch den Fahrzeughalter/ Geschädigten. Laut BGH kommt es in diesem Fall auf den tatsächlichen Reparaturaufwand an und nicht auf die abweichende Einschätzung des selber beauftragten Kfz- Sachverständigen. In dieser Entscheidung wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der ersatzfähige Betrag (Einschätzung Kfz- Sachverständigen) durch den tatsächlich entstandenen Reparaturbetrag, Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, verwendet.