14. September 2020

Fachbegriffe erläutert

Abtretung und Reparaturkostenübernahme (RKÜ)

Beides sind Handhabungen, dass der Geschädigte bei einer Unfall- oder Schadenabwicklung nicht finanziell in Vorleistung gehen muss und der Kfz- Sachverständige, die Mietwagenfirma und die Reparaturwerkstatt/ das Autohaus direkt mit der Versicherung abrechnen kann.

Altschaden

Als Altschaden werden alle am Fahrzeug befindliche Beschädigungen (z.B. Kratzer, Dellen, Beulen, Verformungen und Unfallschäden) benannt, die bei der Besichtigung durch den Kfz- Sachverständigen festgestellt werden. Diese sind in einem Gutachten anzeigepflichtig insofern diese den Wert des Fahrzeuges beeinträchtigen. Bei kleineren Beschädigungen geht man von sogenannten üblichen Gebrauchsspuren aus.

Bagatellschaden

Bei einem Bagatellschaden handelt es sich um einen kleineren Schaden am Fahrzeug, z.B. ein Kratzer oder eine minimale Delle. Es gibt keine gesetzliche Grenze für einen Bagatellschaden, in der Regel wird bis zu einer Schadenhöhe von 750,00 Euro von einem Bagatellschaden ausgegangen.

Fiktive Abrechnung

Für eine fiktive Abrechnung ist ein Gutachten eines Kfz- Sachverständigen unabdingbar. Eine fiktive Abrechnung können Sie wählen, wenn Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie, Sie die Reparatur später oder die Reparatur überhaupt nicht durchführen möchten.

Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden ist der Schaden der einem Unfallbeteiligten (Geschädigten) unverschuldet entsteht. Der Unfallverursacher ist nach §249 des Bundesgesetzbuches verpflichtet, dem Geschädigten den gesamten Schaden zu ersetzen. Es können unter anderem Personen-, Sach- und Vermögensschäden entstehen.

Kaskoschaden

Die Kasko- und Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung. Bei einer Kaskoversicherung ist man gegen Schäden am eigenen Fahrzeug versichert. Sie reguliert Beschädigungen durch Unfallschäden mit anderen Verkehrsteilnehmern und Zusammenstößen mit anderen Objekten (z.B. Begrenzungen, Mauern und Verkehrszeichen) sowie bei Vandalismus. Die Teilkaskoversicherung ist wiederum zur Abdeckung der Schäden durch Brand oder Explosion, Glasbruchschäden (z.B. Frontscheibe), Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm, Blitzschlag oder Hochwasser), Schmorschäden durch Kurzschluss in der Verkabelung, Diebstahl, Wildschäden (Haarwild) sowie Schäden durch Marderbiss ohne Folgeschäden, zuständig.

Kostenpauschale

Die Kostenpauschale erhält ein Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden). In der Regel werden durch die regulierenden Versicherungen Kostenpauschalen in Höhe von 25,00 Euro gezahlt.

Kostenvoranschlag (KV)

Ein Kostenvoranschlag wird größtenteils durch die Reparaturwerkstatt oder das Autohaus erstellt. Teilweise werden dafür bereits Gebühren durch den Ersteller erhoben, die eventuell bei Auftragserteilung zur Reparatur wieder gegengerechnet werden. Ein Kostenvoranschlag kann aber auch, z.B. bei einem Bagatellschaden, durch einen Kfz- Sachverständigen erstellt werden. Wir empfehlen bei jeder Art von Haftpflichtschaden (Privat- Haftplicht, Kfz- Haftpflicht) ein Gutachten zum Schaden zu erstellen. Vor allem mit Blick auf das Thema Wertminderung, die Ihnen nur ein Kfz- Sachverständiger berechnen und ausweisen kann. Mit diesem Gutachten und den darin enthaltenen Werten sind Sie bei Fahrzeugrückgabe (Leasing, Finanzierung) oder beim Verkauf des Fahrzeuges deutlich besser gestellt.

Kürzungen durch die Versicherung oder einen angeschlossenem Dienstleister

Die mittlerweile umfassenden und immer mehr zunehmenden Kürzungen bei Haftpflichtschäden, vor allem bei der fiktiven Abrechnungsmethode, durch die regulierenden Versicherungen oder Ihrer angeschlossenen Prüfpartner (z.B. DEKRA, Control€xpert und ClaimsControlling), sind schwerlich in ein paar Sätzen zu erklären. Haben Sie entsprechenden Ärger, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir erklären Ihnen gern Ihre Chancen sich zu wehren und gegen diese Kürzungen vorzugehen.

Nutzungsausfallentschädigung

Wurde Ihr Fahrzeug durch einen Unfallschaden (Haftpflichtschaden) beschädigt und ist nicht mehr verkehrssicher oder haben Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur eines Haftpflichtschadens in eine Werkstatt gegeben, können Sie wählen ob Sie einen Mietwagen nutzen möchten oder Ihr Recht auf Nutzungsausfallentschädigung  in Anspruch nehmen. Bei der Nutzungsausfallentschädigung bekommen Sie je nach Typ und Alter Ihres Fahrzeuges einen finanziellen Tagessatz zum Ausgleich durch die regulierende Versicherung ausgezahlt. Erläuterungen und Ergänzungen unter  »  Wikipedia.

Partnerwerkstatt der Versicherung

Hierbei handelt es sich um Werkstätten und Autohäuser die eine Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Versicherungen eingegangen ist und Ihre Leistungen deutlich günstiger der Versicherung anbietet. Gern greifen regulierende Versicherungen bei der Schadenregulierung auf diese Werkstätten zurück um auf Kosten der Geschädigten Ersparnisse in der Regulierung zu erreichen. Sind Sie Geschädigter eines Unfallschadens müssen Sie sich nicht auf derartige Angebote einlassen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie kostenfrei zu Ihren Rechten.

Reparaturdauer

Die Reparaturdauer wird im Gutachten des Kfz- Sachverständigen ausgewiesen. In unseren Gutachten finden Sie in der Regel die Angabe der Reparaturdauer von bis, da es sich nicht mit Sicherheit vorhersagen lässt wie lange die Reparatur in Wirklichkeit stattfinden wird. Durch Lieferengpässe bei Ersatzteilen oder Belastungsspitzen in Karosserie- oder Lackabteilungen kann sich die Reparaturdauer deutlich steigern.

Reparaturwert/ Reparaturkosten

Dieser Wert wird im Gutachten ausgewiesen und beinhaltet die vom Kfz- Sachverständigen nach der Besichtigung ermittelten Reparaturkosten, um das verunfallte Fahrzeug wieder den Zustand, wie vor dem Unfallereignis zu versetzen. Zu beachten ist hier, dass sich der Geschädigte nach der Reparatur nicht besser stellen darf, wie vor dem Schaden.

Restwert

Der Restwert ist der Wert des Fahrzeuges im verunfallten, unreparierten Zustand. Dieser wird ermittelt, wenn sich der Reparaturwert, dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nähert. Die verschiedenen Konstellationen zwischen Reparaturwert, Wiederbeschaffungswert und Restwert erklären wir Ihnen gern an Hand Ihres konkreten Beispiels oder nach Besichtigung und Gutachtenerstellung.

Schadenminderungspflicht

Die Schadenminderungspflicht oder mit unter auch Schadenabwendungspflicht genannt obliegt dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Unfall. Der Geschädigte muss nach einem Unfall die Schadensumme, den zu erstattenden Wert, gering halten und darf diesen Wert nicht unnötig erhöhen. Dieser Grundsatz wurde im » § 254 des Bundesgesetzbuches (BGB) festgelegt.

Schmerzensgeld

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, hat jeder, der Verletzungen durch dieses Unfallgeschehen erlitten hat. Erfahrungsgemäß sollten Sie nach einem derartigen Ereignis mit entsprechender Forderung gegen den Unfallverursacher und/ oder seiner Versicherung einen Rechtsanwalt konsultieren. Die Leistungen des Rechtsanwaltes werden ebenfalls, bei einem unverschuldeten Unfallschaden, durch die regulierende Versicherung übernommen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat mindestens 3 Jahre bestand.

Totalschaden unecht

Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Reparaturwert nicht höher ist, als der Wiederbeschaffungswert und die Lücke zwischen dem Reparaturwert und dem Wiederbeschaffungswert durch einen angemessenen Restwert geschlossen wird. Hierbei ist jedoch dringend zu beachten, dass die regulierende Versicherung diesen unechten Totalschaden nur abrechnet wird, wenn, nach Berechnungen der Versicherung unter der zur Hilfenahme aller ihr möglichen Kürzungen von z.B. Ersatzteilaufschlägen, Verbringungskosten, Beilackierungen und der Zuhilfenahme von sogenannten mittleren Stundensätzen (wenn berechtigt) und der dadurch ermittelten Nettoreparatursumme, die Versicherung weniger Schadensumme regulieren muss, als bei einer Reparatur oder einer fiktiven Abrechnung (gekürzt und netto ohne Mehrwertsteuer). Ebenfalls eine hohe Bedeutung spielt bei dieser Berechnung die Rolle des merkantilen Minderwertes (Wertminderung). Wie so oft gilt das Motto bei der Versicherung, gezahlt wird das, was am wenigsten kostet. Ihren konkreten Einzelfall können Sie gern mit uns in einem Gespräch erörtern.

Totalschaden

Der Totalschaden am Fahrzeug tritt ein, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. Eine Besonderheit sollte bei der sogenannten 130 %- Regelung beachtet werden, hierzu weiter unten.

Verbringungskosten

Verbringungskosten werden durch Reparaturbetriebe bei einer Unfallinstandsetzung erhoben, wenn diese über Reparaturleistungen im eigenen Haus nicht verfügen. Das beste Beispiel hierfür ist die Fahrzeuglackierung. Es werden einzelne Karosserieteile oder das gesamte Fahrzeug zu einem Lackierbetrieb verbracht und wieder geholt. Für diese Leistungen werden Verbringungskosten in Rechnung gestellt. Erfahrungsgemäß werden diese Verbringungskosten bei Rechnungsstellung durch die Reparaturfirma durch die regulierende Versicherung übernommen. Bei einer fiktiven Abrechnung werden diese Kosten durch die regulierende Versicherung, mit dem Hinweis, dass diese nur gezahlt werden, wenn diese auch wirklich anfallen, gekürzt. Sollte bei Ihnen regional eine Ortsüblichkeit von Verbringungskosten vorliegen, ist diese Kürzung äußerst fragwürdig.

Verkehrssicherheit

Ob die Verkehrssicherheit bei Ihrem Fahrzeug nach einem Unfallgeschehen noch gegeben ist, wird der Kfz- Sachverständige bestimmen und in Ihrem Schadengutachten notieren. Der Kfz- Sachverständige kann Ihnen das benutzen des verunfallten Fahrzeuges nicht verbieten, sollte die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben sein und Sie das Fahrzeug trotz allem weiterhin nutzen, setzen Sie sich erhöhten Risiken bei folgenden Schäden, in jeglicher Art und Weise, aus (Mithaftungen, Schadenminderungspflicht).

Vorschaden

Unter Vorschaden an einem Fahrzeug versteht man Beschädigungen und/ oder Unfallschäden die fachgerecht instandgesetzt worden sind. Diese Vorschäden sind durch den Kfz- Sachverständigen mit geeigneten Hilfsmaterialien, z.B. einem Schichtdicken- Messgerät für die Lackstärke zu ermitteln. Der Fahrzeughalter und Auftraggeber zum Gutachten hat ebenfalls gegenüber dem Kfz- Sachverständigen und der regulierenden Versicherung die Anzeigepflicht, bei Kenntnis über vorhandene Vorschäden, zu informieren.

Wiederbeschaffungswert

Der ursprüngliche wirtschaftliche Zustand des verunfallten Fahrzeugs kann preisgünstiger und schneller durch die Beschaffung eines etwa gleichartigen, gleichwertigen Ersatzfahrzeuges wiederhergestellt werden. Der Wiederbeschaffungswert stellt den Kaufpreis dar, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein solches Fahrzeug bei einem regionalen, seriösen Händler, in einem vom Kfz- Sachverständigen ermittelten Zeitrahmen, zu erwerben.

Wertminderung/ merkantiler Minderwert

Beim Verkauf eines reparierten Fahrzeuges kann sich aufgrund des offenbarungspflichtigen Unfallschadens ein Mindererlös ergeben. Man spricht dann von merkantiler Wertminderung. Sie bemisst sich vornehmlich nach der Schwere des Schadens, dem daraus resultierenden Reparaturweg, der Marktgängigkeit, dem Alter, der Gesamtlaufleistung, dem Erhaltungszustand, der Anzahl der gegebenenfalls vorhandenen Vor- bzw. Altschäden und dem Fahrzeugneu- bzw. Wiederbeschaffungswert.

130 %- Regelung

Ist Ihr Fahrzeug durch ein unverschuldetes Unfallgeschehen (Haftpflichtschaden) beschädigt wurden und wurde durch einen Kfz- Sachverständigen ein Totalschaden ermittelt (z.B. Reparaturkosten 12.000 Euro > Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro) haben Sie die Möglichkeit, bis zu einem Wert von 30 % über den Wiederbeschaffungswert (130% = 13.000 Euro) hinaus, Ihr Fahrzeug in einer Reparaturwerkstatt gegen Rechnung instandsetzen zu lassen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist, dass Sie das Fahrzeug weitere 6 Monate nutzen. Bitte beachten Sie, sollte in Ihrem Gutachten ein Totalschaden ausgewiesen und eine Wertminderung (z.B. 1.500 Euro) vermerkt sein, ist die Wertminderung mit der Reparatursumme zu addieren. Dieser Gesamtbetrag darf die 130% Grenze nicht übersteigen! Wird diese Grenze überschritten, ist die 130%- Regelung nicht mehr anwendbar! Fragen? Wir beraten Sie gern.