Totalschaden

BGH: Zweiter Totalschaden ändert nichts am Schadenersatz aus dem ersten Unfall

Für die fiktive Schadenabrechnung ist das spätere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich unerheblich. Wird es vor einer Reparatur erneut beschädigt, hat das auf den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Unfall keinen Einfluss. Das hat der BGH für den Fall zweier kurz aufeinanderfolgender rechnerischer Totalschäden entschieden, bei denen das Fahrzeug nach dem ersten Unfall noch fahrbereit war.

Fiktive Abrechnung

AG Berlin-Mitte: Prüfbericht ersetzt kein Gutachten

Wer fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, hat seine Schadenshöhe damit grundsätzlich ausreichend dargelegt. Ein vom Versicherer übersandter Prüfbericht reicht nach Auffassung des AG Berlin-Mitte nicht aus, um einen geringeren Schaden schlüssig zu begründen.

Keine Verweisung

Scheckheftgepflegt trotz Vorschaden: Keine Verweisung

Nach Auffassung des AG Kiel greift der vom BGH entwickelte Schutz der Scheckheftpflege auch dann, wenn lediglich kleinere, nicht instand gesetzte Karosserieschäden vorhanden sind. Ein technisch regelmäßig gewartetes Fahrzeug mit zwei Dellen werde ein Gebrauchtwagenkäufer regelmäßig einem vergleichbaren Fahrzeug ohne lückenlose Wartung vorziehen. Der Werbewert der Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ bleibe daher erhalten.

Totalschäden

BGH-Urteil zu Totalschäden – Update im Mai 2026

Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache keine Rolle spielt, ist es für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. Das ist der Leitsatz der BGH-Entscheidung zur Abrechnung zweier sich kurz hintereinander ohne zwischenzeitliche Instandsetzung ereignenden rechnerischen Totalschäden, wobei das Fahrzeug nach dem ersten noch nutzbar war.

Gutachten

Neues im Oktober 2022 | Gutachterkosten

AG Berlin-mitte stützt Grundsatz der Waffengleichheit.
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte, so das AG Berlin-Mitte. |