BGH: Der Einfluss eines zweiten Totalschadens auf einen kurz zuvor erlittenen Totalschaden am selben Fahrzeug
Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache keine Rolle spielt, ist es für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. Das ist der Leitsatz der BGH-Entscheidung zur Abrechnung zweier sich kurz hintereinander ohne zwischenzeitliche Instandsetzung ereignenden rechnerischen Totalschäden, wobei das Fahrzeug nach dem ersten noch nutzbar war.
Beim ersten Schaden sagt das Gutachten: WBW 2.900 Euro, Restwert 685 Euro. Beim sich kurz danach ereignenden – klar abgrenzbaren – Schaden sagt das Gutachten: WBW 2.100 Euro, Restwert 200 Euro. Der zweite Versicherer reguliert schneller. Es fließen die 1.900 Euro von dort, die 200 Euro kommen vom Restwertkäufer. Nun meint der erste Versicherer, bezogen auf den ersten Schaden habe der Geschädigte das Fahrzeug für im Ergebnis 2.100 Euro verwertet. Ein solcher Übererlös, der ohne überobligatorische Anstrengungen erzielt werde, sei anzurechnen. Würde man das nicht so anrechnen, sei der Geschädigte bereichert. Denn dann erlöse er 4.315 Euro für ein Fahrzeug mit einem WBW von nur 2.900 Euro. Dem stehe das Bereicherungsverbot entgegen. Falsch, sagt der BGH: Jeder Schaden sei gesondert zu betrachten. Und wenn beim zweiten Schaden der WBW zu hoch bemessen worden wäre, dann sei die Bereicherung dort entstanden, nicht aber beim vom ersten Versicherer zu regulierenden Schaden. Das aber habe der zweite Versicherer nicht eingewandt (BGH, Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25, Abruf-Nr. 253578).
Wichtig — Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Restwert ein Händlereinkaufspreis ist und der WBW ein Verkaufspreis, ist die Differenz hier schon bemerkenswert. Dazu musste der BGH sich jedoch nicht äußern, weil er die Schäden eben einzeln betrachtet.
Quelle: https://www.iww.de/ue/schadenregulierung/restwertwiederbeschaffungswert-bgh-der-einfluss-eines-zweiten-totalschadens-auf-einen-kurz-zuvor-erlittenen-totalschaden-am-selben-fahrzeug-f173521
