Nach Auffassung des AG Kiel greift der vom BGH entwickelte Schutz der Scheckheftpflege auch dann, wenn lediglich kleinere, nicht instand gesetzte Karosserieschäden vorhanden sind. Ein technisch regelmäßig gewartetes Fahrzeug mit zwei Dellen werde ein Gebrauchtwagenkäufer regelmäßig einem vergleichbaren Fahrzeug ohne lückenlose Wartung vorziehen. Der Werbewert der Eigenschaft „scheckheftgepflegt“ bleibe daher erhalten.
Hinzu komme, dass bei nicht reparierten Dellen auch kein Verdacht einer mangelhaften Instandsetzung bestehe. Der Schutzzweck der BGH-Rechtsprechung werde somit nicht beeinträchtigt. Konsequenz: Der Geschädigte kann weiterhin die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangen; eine Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt ist in diesem Fall unzulässig (AG Kiel, Urteil vom 23.04.2026, Az. 115 C 385/25, Abruf-Nr. 254016, eingesandt von Rechtsanwalt Matthias Gebkart, Karkossa und Keden, Kiel).
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