AG Berlin-Mitte zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten: Ein Prüfbericht zum Reparaturumfang ist ohne Bedeutung

Fiktive AbrechnungDer Kläger, der fiktive Reparaturkosten nach Gutachten abrechnet, genügt den Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens beziffert. Die Übersendung eines Prüfberichts an den Geschädigten genügt den Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers hinsichtlich eines niedrigeren Schadens nicht, entschied das AG Berlin-Mitte.

Denn bei dem Prüfbericht handelt es sich nach Ansicht des AG nicht um ein eigenständiges aussagekräftiges Schadengutachten, das Grundlage einer fiktiven Abrechnung sein könne. Der Prüfbericht lasse keinen sachverständigen Aussteller erkennen. Dem Geschädigten könne nicht zugemutet werden, im Zeitpunkt seiner Restitutionsentscheidung nur aufgrund eines Prüfberichts und ohne zumindest eine Sichtprüfung des Pkw durch einen Kfz-Sachverständigen davon auszugehen, dass der behauptete Reparaturaufwand den tatsächlichen unfallursächlichen Reparaturaufwand abbilde (AG Berlin-Mitte, Az. 101 C 25/25 V, Abruf-Nr. 252548, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).

Wichtig — Es ist wohl der Standard, dass ein Versicherer bei der fiktiven Abrechnung mit nichts anderem als einem Prüfbericht dagegen hält. Nach der Rechtsprechung des AG Berlin-Mitte hilft es ihm auch nicht, wenn er im Rechtsstreit substantiierter vorträgt. Denn das Gericht stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Geschädigten ab, wie er vorgeht. Das ist nützlich, aber mit Vorsicht zu genießen: Der BGH steht nämlich auf dem Standpunkt, dass es bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten jedenfalls dann keine Restitutionsentscheidung gibt, wenn nicht vorgetragen wird, dass die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten für eine Ersatzbeschaffung verplant wurden. Im Übrigen muss auch differenziert werden: Die Verweisung im Prüfbericht auf die Kosten einer anderen Werkstatt (wenn sie denn inhaltlich mal den Tatsachen entspricht) ist von der Frage des Reparaturwegs zu trennen.

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