Wer fiktive Reparaturkosten auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, hat seine Schadenshöhe damit grundsätzlich ausreichend dargelegt. Ein vom Versicherer übersandter Prüfbericht reicht nach Auffassung des AG Berlin-Mitte nicht aus, um einen geringeren Schaden schlüssig zu begründen.
Das Gericht stellt klar, dass ein Prüfbericht kein eigenständiges Sachverständigengutachten ersetzt. Er lässt regelmäßig keinen sachverständigen Verfasser erkennen und beruht zudem nicht auf einer Besichtigung des Fahrzeugs. Dem Geschädigten könne deshalb nicht zugemutet werden, seine Restitutionsentscheidung allein auf einen solchen Prüfbericht zu stützen (AG Berlin-Mitte, Az. 101 C 25/25 V, Abruf-Nr. 252548, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Wichtig: Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten, da Versicherer bei der fiktiven Abrechnung häufig ausschließlich mit Prüfberichten argumentieren. Ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung allgemein durchsetzt, bleibt allerdings abzuwarten. Der BGH betont, dass eine Restitutionsentscheidung nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Zudem ist zwischen einer Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze und der Frage des Reparaturwegs zu unterscheiden.
Artikelquelle unter: https://www.iww.de/ue/schadenregulierung/fiktive-abrechnung-ag-berlin-mitte-zur-abrechnung-fiktiver-reparaturkosten-ein-pruefbericht-zum-reparaturumfang-ist-ohne-bedeutung-f172280

