Fiktive Abrechnung BGH:
Keine MwSt für Teilreparatur bei fiktiver Abrechnung
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadenabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs), hat der BGH entschieden.
Das muss man nun zur Kenntnis nehmen, wenngleich der Gesetzeswortlaut („soweit“) und die Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2001 eine andere Sprache sprechen (BGH, Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21, Abruf-Nr. 229299).