Neues im Juli 2022 | 130-%-Regelung

130-Prozent-Reparatur und Wertminderung

Häufiger jetzt junge Autos, Wertminderung wird wichtig
Derzeit wird nach Unfallschäden fast alles repariert, was noch repariert werden kann.

Sogar junge Fahrzeuge werden im Rahmen der 130-Prozent-Rechtsprechung instandgesetzt. Denn die Alternative der Ersatzbeschaffung ist wegen der aktuellen Verhältnisse am Markt der jungen Gebrauchten und auch der Neuen oftmals nicht, jedenfalls aber nicht vorhersehbar zuverlässig gegeben.

Dass bei einer 130-Prozent-Reparatur die Summe der Reparaturkosten und der Wertminderung das 1,3-fache vom Wiederbeschaffungswert (WBW) nicht überschreiten darf, ist seit der Entscheidung des BGH dazu geklärt (BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90, Abruf-Nr. 092354). Das war bisher überwiegend theoretischer Natur, weil die 130-Prozent-Objekte in der Regel ältere Fahrzeuge waren. Jetzt aber sollten sich Schadengutachter und Werkstätten dringend an die BGH-Rechtsprechung erinnern. Denn wenn das übersehen wird und die Summe die 130 Prozent übersteigt, zahlt der Versicherer zurecht nur die Differenz aus dem WBW und dem Restwert, also den Wiederbeschaffungsaufwand.

Umgekehrt gilt: Liegen die Reparaturkosten inkl. Wertminderung unter der 130-Prozent-Schwelle, muss der unfallgegnerische Versicherer sowohl die Reparaturkosten als auch die Wertminderung erstatten. Diese Selbstverständlichkeit hat das AG Rastatt entscheiden müssen, als ein Versicherer meinte, wer über den WBW hinaus reparieren lasse, verhalte sich wirtschaftlich so unvernünftig, dass er nicht auch noch mit der Wertminderung belohnt werde. In der Erkenntnis, dass der BGH eine Reparatur mit Kosten (einschl. Wertminderung) bis zu 30 Prozent über dem WBW noch für vernünftig hält, hat das AG Rastatt den Versicherer zur Zahlung der Wertminderung verurteilt (AG Rastatt, Urteil vom 07.08.2015, Az. 20 C 93/15, Abruf-Nr. 145652).