Neues im Oktober 2022 | Gutachterkosten

Gutachterkosten

Das AG Köln sagt:
Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte in städtischen Gebieten kann ein Geschädigter in der Regel innerhalb einer Entfernung von 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden. Hält sich die einfache Fahrtstrecke in diesem Rahmen, muss der Versicherer die Fahrtkosten erstatten (AG Köln, Urteil vom 27.08.2022, Az. 271 C 65/22, Abruf-Nr. 231103, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim).

Genauso entscheidet das AG Tettnang. Eine einfache Entfernung von 22 km mit Fahrkosten für insgesamt 44 km sprenge nicht den Rahmen. Die Beauftragung eines Sachverständigen in dieser Entfernung widerspreche nicht der Schadenminderungspflicht des Geschädigten (AG Tettnang, Urteil vom 25.08.2022, Az. 8 C 164/22, Abruf-Nr. 231356, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).

WEITERFÜHRENDER HINWEIS

Eigener Gutachter, obwohl Versicherer einen schickt

AG Berlin-mitte stützt Grundsatz der Waffengleichheit

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schädiger bereits einen eigenen Sachverständigen beauftragt hatte, so das AG Berlin-Mitte. |
Liegt – wie im Urteilsfall – zum Zeitpunkt der Einholung eines Gutachtens durch den Geschädigten bereits ein Gutachten des Schädigers vor, darf der Geschädigte aufgrund des Grundsatzes der Waffengleichheit die Einholung eines eigenen Gutachtens für erforderlich halten; und zwar selbst dann, wenn keine Zweifel an der Objektivität oder Richtigkeit des Erstgutachtens bestehen. Grund dafür ist die Schutzwürdigkeit des Geschädigten nach einem konkreten Schadensfall. Um sich vor einem hypothetischen Szenario schützen zu können, in dem der Haftpflichtversicherer des Schädigers von der Werkstatt in Rechnung gestellte Instandsetzungskosten als nicht unfallbedingt oder überhöht zu bezahlen ablehnt, muss der Geschädigte die Möglichkeit haben, diese Kosten substantiiert und beweiskräftig gerichtlich einzuklagen (AG Berlin Mitte, Urteil vom 02.09.2022, Az. 104 C 40/22 V, Abruf-Nr. 231373, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Wichtig | Das ist richtig so. Denn die Waffengleichheit ist ja doppelt gestört, wenn der Versicherer nicht nur seine eigenen Techniker hat, sondern dazu noch einen externen Sachverständigen einschaltet. Das einzige Risiko: Wenn der Geschädigte der Entsendung des Gutachters durch den Versicherer ausdrücklich zugestimmt hat („Danke! Top-Service …“), darf er wohl nur dann zusätzlich zum eigenen Gutachter greifen, wenn das Gutachten des Versicherers einäugig blind erstellt wurde.