Neues im September 2022 | Reparaturkosten

Gegengutachten und das Vertrauen in das erste Gutachten

Geschädigter darf auf „sein“ Gutachten vertrauen
Ein vom Versicherer vorgelegtes Gegengutachten ändert nichts daran, dass sich der Geschädigte nach wie vor auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten verlassen darf. Denn der Geschädigte kann nicht beurteilen, welches der beiden Gutachten richtig ist, entschied das AG Wesel.
Das AG Wesel fasst es zusammen: Die Bewertung, welches Gutachten nun den tatsächlich „richtigen“ Reparaturaufwand ausweist, obliege nicht dem Geschädigten als Laien, sondern sei Teil des den Versicherer treffenden Schädigerrisikos (AG Wesel, Urteil vom 27.07.2022, Az. 5 C 17/22, Abruf-Nr. 230659, eingesandt von Rechtsanwalt Markus Michaelis, Duisburg-Hamborn).

PRAXISTIPP | Es ging um Differenzen bei der Kalkulation der Lackierung. Hätte der Versicherer recht, müsste seine Regress-Zielscheibe der Schadengutachter sein. Ferndiagnostisch erscheint uns jedoch als sehr sicher, dass diese Differenzen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Schadengutachters liegen.