Restwert/Wiederbeschaffungswert
Für die fiktive Schadenabrechnung ist das spätere Schicksal eines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich unerheblich. Wird es vor einer Reparatur erneut beschädigt, hat das auf den Schadenersatzanspruch aus dem ersten Unfall keinen Einfluss. Das hat der BGH für den Fall zweier kurz aufeinanderfolgender rechnerischer Totalschäden entschieden, bei denen das Fahrzeug nach dem ersten Unfall noch fahrbereit war.
Im ersten Gutachten wurden ein Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro und ein Restwert von 685 Euro ermittelt. Nach dem zweiten, klar abgrenzbaren Schaden lagen diese Werte bei 2.100 Euro beziehungsweise 200 Euro. Der zweite Versicherer regulierte zuerst und zahlte 1.900 Euro; weitere 200 Euro erzielte der Geschädigte aus dem Restwertverkauf.
Der erste Versicherer wollte diesen höheren Verwertungserlös auf den ersten Schaden anrechnen. Andernfalls würde der Geschädigte für ein Fahrzeug mit einem Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro insgesamt 4.315 Euro erhalten und sich damit unzulässig bereichern.
Der BGH wies diese Argumentation zurück. Maßgeblich sei, dass jeder Schaden gesondert zu beurteilen ist. Eine mögliche Überkompensation könne allenfalls den zweiten Schadensfall betreffen – nicht aber den ersten. Da der zweite Versicherer dies nicht eingewandt hatte, blieb es bei der getrennten Abrechnung beider Schäden (BGH, Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25, Abruf-Nr. 253578).
Interessant ist dennoch die deutliche Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und später erzieltem Verwertungserlös. Mit dieser Frage musste sich der BGH jedoch nicht befassen, weil sie für die Entscheidung nicht erheblich war.
Quelle: https://www.iww.de/ue/schadenregulierung/restwertwiederbeschaffungswert-bgh-der-einfluss-eines-zweiten-totalschadens-auf-einen-kurz-zuvor-erlittenen-totalschaden-am-selben-fahrzeug-f173521

