Auch bei kleineren Schäden darf der Geschädigte grundsätzlich einen Schadengutachter beauftragen. Auf einen Kostenvoranschlag muss er sich nicht verweisen lassen. Gleichwohl hat die Schadenshöhe Einfluss auf den Umfang des Gutachtens: Liegt der Schaden unterhalb der Bagatellgrenze, darf kein umfassendes Schadengutachten in Auftrag gegeben werden. Vielmehr müssen Preis und Umfang des Gutachtens dem vergleichsweise geringen Schaden angemessen sein. Das AG Bad Neustadt a. d. Saale hat sich nun näher mit der Frage beschäftigt, wo diese Grenze zu ziehen ist.
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